Rechtsanwaltsvergütung

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Oftmals wissen die Rechtsratsuchenden gar nicht, ob es überhaupt aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten einen Sinn macht, Ihr persönliches Anliegen rechtlich durch einen Rechtsanwalt bearbeiten zu lassen.

Eine Vielzahl von unterschiedlichen Fragen tauchen auf, bevor ein Rechtsanwalt kontaktiert wird.

Die Kostentransparenz ist uns schon im ersten Gespräch mit unseren Mandanten wichtig. Es liegt im beiderseitigen Interesse so konkret wie möglich über die zu erwartenden Kosten der Inanspruchnahme unserer Dienstleistung zu informieren, damit ein vertrauensvolles Mandatsverhältnis zwischen Anwalt und Mandanten bestehen kann. 

Um unserer Mandantschaft einen prägnanten Überblick über das umfangreiche anwaltliche Vergütungsrecht zu verschaffen, haben wir einige wesentliche Fakten zusammengetragen, um für Sie die Frage der Vergütung transparenter und verständlicher zu machen. Die nachfolgende kurze Zusammenstellung nimmt nicht für sich in Anspruch, auch nur annähernd vollständig zu sein.

Vielfach ist der Mandant irrig der Ansicht, dass sich die Kosten nach der Häufigkeit der Besprechungen, Anzahl der Schriftsätze oder der Telefonate bemessen würden, sowie dass der Anwalt seine Kosten ohne rechtliche Grundlage frei bestimmen kann.

Tatsächlich berechnen sich die Kosten im Zivilrecht regelmäßig nach dem so genannten Gegenstandswert (Streitwert). Anhand des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) mit dem jeweiligen Verfahrensvorschriften (VV) kann der Rechtsanwalt dann für seine erbrachte Tätigkeit nach den jeweiligen Verfahrensabschnitt seine Gebühren errechnen. Die Tätigkeiten gliedern sich im Zivilrecht in der Regel in außergerichtliche und gerichtliche Angelegenheiten.

Vertritt der Rechtsanwalt den Mandanten außergerichtlich, entsteht die Geschäftsgebühr nach Nr. 2003 VV RVG. Diese bestimmt sich innerhalb eines Satzrahmens von 0,5 bis 2,5. In durchschnittlichen Angelegenheiten ist von der Regelgebühr von 1,3 auszugehen.

Bei einer außergerichtlichen Einigung beträgt die Einigungsgebühr nach Nr.1000 ff. VV RVG 1,5.

Ist der Mandant Verbraucher so betragen die Gebühren für eine außergerichtliche Erstberatung maximal 190 Euro zzgl. Auslagen und MwSt.

Bei uns betragen die Erstberatungskosten ab 50,00 € netto.

Die Erstberatungsgebühr wird auf die Geschäftsgebühr, diese wiederum auf eine eventuelle Prozessgebühr für ein gerichtliches Verfahren angerechnet.

Bei der gerichtlichen Vertretung fallen in der Regel eine Verfahrensgebühr (1. Instanz: 1,3; 2. Instanz: 1,6) und eine Terminsgebühr (jeweils 1,2) nach Nr. 3100 ff. RVG an:

Einigen sich die Parteien vor Gericht, so beträgt die Einigungsgebühr 1,0.

Einen Kostenrechner finden Sie unter www.rechtsanwaltsgebuehren.de

Bitte beachten Sie, dass der Kostenschuldner immer der Auftraggeber des Rechtsanwalts und damit im Regelfall der Mandant ist. Auch für den Fall, dass bei der Gegenseite die Gebühren für den Anwalt geltend gemacht werden können und von dieser am Ende zu bezahlen sind, ist der Auftraggeber zunächst verpflichtet, mit den Anwaltsgebühren in Vorleistung zu treten.

Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Nach unseren Erfahrungen führt auch eine, häufig von Rechtschutzversicherern angebotene, kostenlose Telefonberatung für den Mandanten zu keinem befriedigenden Ergebnis, denn alle diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen!

Im Strafrecht ist das schon wieder völlig anders, hier gibt es im RVG einen Rahmen für bestimmte Verfahrensabschnitte, woraus der Rechtsanwalt dann seine Gebühren berechnet.

Im Ermittlungsverfahren erhält der Rechtsanwalt eine Grundgebühr (Rahmengebühr: 30 € bis 300 €, Mittelgebühr: 165 €) und eine Verfahrensgebühr (Rahmengebühr: 30 € bis 250 €, Mittelgebühr: 140 €). Nimmt der Rechtsanwalt z.B. an Haftprüfungen, oder Beschuldigtenvernehmungen teil, entsteht eine Terminsgebühr (Rahmengebühr: 30 € bis 250 €, Mittelgebühr: 140 €).

Die Gebührentabelle des RVG unterscheidet in der ersten Instanz, vor welchem Gericht/Strafkammer das Verfahren stattfindet. Es entsteht eine Verfahrensgebühr (Amtsgericht: Rahmengebühr: 30 € bis 250 €, Mittelgebühr: 140 €; Landgericht: Rahmengebühr: 40 € bis 270 €, Mittelgebühr: 155 €) sowie eine Gebühr für jeden Verhandlungstag (Amtsgericht Rahmengebühr: 60 € bis 400 €, Mittelgebühr: 230 €; Landgericht: Rahmengebühr: 70 € bis 470 €, Mittelgebühr: 270 €). Teilweise kommen noch Zuschläge für besonders lange Verhandlungen hinzu, ferner ein Haftzuschlag auf die genannten Gebühren bei inhaftierten Mandanten in Höhe von je 25%.

Im Berufungsverfahren entsteht eine Verfahrensgebühr (Rahmengebühr: 70 € bis 470 €, Mittelgebühr: 270 €) sowie eine Gebühr für jeden Verhandlungstag (Rahmengebühr: 70 € bis 470 €, Mittelgebühr: 270 €).
Teilweise kommen noch Zuschläge für besonders lange Verhandlungen hinzu, ferner ein Haftzuschlag auf die genannten Gebühren bei inhaftierten Mandanten in Höhe von je 25%.

Daneben gibt es noch weitere Gebührentatbestände, z.B. bei der Verhandlung vor Jugendkammern oder im Revisionsverfahren, auf deren Darstellung hier verzichtet wird.


Beratungshilfe wird gewährt, wenn ein Mandant nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten für eine Beratung selbst aufzubringen. Ferner darf keine andere Möglichkeit der Rechtsinformation bestehen und das Beratungshilfeersuchen darf nicht mutwillig sein.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat er Anspruch auf eine weitgehend kostenlose (es ist regelmäßig dann nur noch eine Pauschale von 10,00 EUR zu zahlen) Beratungshilfe in rechtlichen Angelegenheiten durch einen Rechtsanwalt. Die entsprechenden Regelungen finden sich im Beratungshilfegesetz (BerhG). Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Ratsuchende seinen Wohnsitz hat. Mit der vom Amtsgericht ausgestellten Bescheinigung über die Beratungshilfe kann der Kunde einen Rechtsanwalt seiner Wahl aufsuchen, ohne dass für ihn größere zusätzliche Kosten entstehen.

In Strafsachen wird lediglich Beratungshilfe für eine Beratung erteilt, in Zivilsachen erfasst diese auch weitere außergerichtliche Tätigkeiten des Anwalts, beispielsweise außergerichtlichen Schriftverkehr mit der Gegenseite, Abschluss einer außergerichtlichen Einigung, etc.

Wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten eines Rechtsstreits nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Der Antrag ist schriftlich oder mündlich bei dem Prozessgericht, für die Zwangsvollstreckung bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht, zu stellen; eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familie, Beruf, Einkommen, Vermögen und Lasten) mit beweiskräftigen Unterlagen ist beizufügen. Für die Erklärung ist ein Vordruck zu verwenden, der bei jedem Amtsgericht erbeten werden kann.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat zur Folge, dass der Antragsteller entweder seine Gerichts- oder Anwaltskosten nicht zu tragen, oder aber an die Gerichtskasse nur die festgesetzten Raten zu entrichten hat. Dies betrifft auch die Kosten, die entstehen, wenn ihm das Gericht zur Vertretung einen Rechtsanwalt beiordnet. Sie befreit jedoch nicht von der Pflicht, im Falle des Unterliegens dem Gegner die diesem entstandenen Kosten zu erstatten.

Über die Prozesskostenhilfe wird für jede Instanz gesondert entschieden.

In Strafsachen ist Prozesskostenhilfe nicht möglich, hier kann aber bei Vorliegen bestimmter Umstände ein sog. Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Der Staat zahlt die Gebühren eines Verteidigers gem. § 140 Abs. 1 StPO, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet, dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird, das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann oder sich der Beschuldigte mindestens 3 Monate in einer Anstalt (z. B. in Haft) befunden hat und nicht mindestens 2 Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird.

Die Möglichkeit der Pflichtverteidigung hat das Gericht von Amt wegen zu prüfen.

Daneben besteht noch die Möglichkeit, nach § 140 Abs. 2 StPO einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger durchzusetzen, etwa wegen Schwere der Tat, Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder bei Unfähigkeit, sich selbst zu verteidigen. Dies kann z. B. dann vorliegen, wenn der Betroffene in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht ist.